Mit nvbsolar bieten wir Ihnen genau auf Ihren Haushalt abgestimmte Pakete für Photovoltaikanlagen, mit denen Sie saubere Energie genau dort produzieren, wo sie gebraucht wird – bei Ihnen Zuhause auf dem eigenen Dach. Doch Stromerzeugung und Stromverbrauchen passen zeitlich nicht immer zusammen. Mit einem Stromspeicher wird Ihre Solaranlage erst richtig effektiv. Sichern Sie sich jetzt Ihre eigene Solaranlage mit Speicher und profitieren Sie auch ohne Sonnenschein von eigenem Strom.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Unabhängigkeit von fossiler Energieerzeugung
- Aktiver Beitrag zum Klimaschutz
- Autarkie bis zu 80%
- Sonnenstrom auch nach Sonnenuntergang nutzen
- Wertsteigerung Ihrer Immobilie
- Fachgerechte Planung und Installation
Unsere Solarangebote

Solaranlage mit Speicher
Wir bieten Ihnen attraktive Kombinationen von Solaranlage und Speicher an, um den produzierten Sonnenstrom auch nach Sonnenuntergang bestmöglich nutzen zu können. Informieren Sie sich jetzt!
Solaranlage
Sie möchten Ihren eigenen Sonnenstrom produzieren und direkt verbrauchen? Dann finden Sie bei uns das passende Solar-Paket für Ihr Dach. Den Strom, den Sie nicht verbrauchen speisen Sie einfach ins öffentliche Netz ein mit einer garantierten Einspeisevergütung für 20 Jahre. Jetzt informieren!
In wenigen Schritten zur eigenen Solaranlage


Anfrage starten & Angebot einholen
Wählen Sie eine für Ihre Haushaltsgröße passende Solaranlage aus und senden Sie uns Ihre Anfrage über das Formular. Daraufhin werden wir uns mit einem unverbindlichen Angebot mit Ihnen in Verbindung setzen.

Beratung & Vertrag
In einem Beratungstermin prüfen wir Ihren Bedarf und wählen zusammen mit Ihnen die für Sie optimale Lösung.



Installation & Inbetriebnahme
Ihre Anlage wird an einem von Ihnen ausgewählten Termin geliefert und möglichst noch am selben Tag montiert. Nach einer ausführlichen Prüfung wird Ihnen die Anlage übergeben.

Umwelt schonen & sparen
Sie reduzieren ab der ersten Sonnenstunde Ihre Stromkosten und erhalten gleichzeitig für den überschüssigen Strom über 20 Jahre eine staatlich garantierte Einspeisevergütung.



Wartung & Service
Wir kümmern uns über die gesamte Laufzeit um alle anstehenden Wartungen und Reparaturen. Und das Beste daran: Sie zahlen dafür nichts!
Mit nvbsolar wird Ihr Zuhause zum Solarkraftwerk!
Machen Sie Ihre Energieversorgung unabhängiger von steigenden Strompreisen mit einer Solaranlage, einem Speicher und einer Wallbox für Ihr Elektroauto.
Jetzt unverbindlich beraten lassen!
Sie sind sich unsicher, welche Lösung für Sie die beste ist? Unsere Photovoltaikexperten beraten Sie unverbindlich und kostenlos.
FAQs zum nvbSolar-Paket
Welche Anlagengröße sollte ich wählen?
Welche Informationen benötigt nvb?
Welche Aufgaben kann ich selbst übernehmen?
- Anfrage online starten
- Bestätigungsmail öffnen
- Objektaufnahmebogen ausfüllen, benötigte Bilder und Unterlagen gesammelt an solar@nvb.de schicken
- Termin für Beratung vor Ort vereinbaren
- Notartermin wahrnehmen (nur bei einer Pacht notwendig)
- Solaranlage beim Finanzamt anmelden
- Solaranlage der Gebäudeversicherung anzeigen
- Nach Installation der Solaranlage:
Umwelt schonen und Geld sparen
Wie lange dauert die Installation meiner Anlage?
 Stand der Technik. Was kann ich tun? Meine Elektroverteilung ist nicht auf dem aktuellsten
Mit wem arbeitet die nvb zusammen?
Was passiert nach Ablauf der Pacht?
Wie hoch ist meine Einspeisevergütung?
Was ist im Versicherungspaket enthalten?
Ihre Photovoltaikanlage ist durch die Versicherung bestens abgesichert. Neben einer Allgefahrenversicherung sind eine Ertragsausfallversicherung sowie eine Minderertragsversicherung enthalten. Diese Versicherungen ersetzen die Kosten bei Schäden durch:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Hagel, Sturm, Tierbiss
- Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung, Frost, Eisgang
- Kurzschluss, Überstrom, Überspannung, Induktion
- (Einbruch-) Diebstahl, Raub, Plünderung, Vandalismus
- Sabotage, Bedienfehler, Ungeschicklichkeit
- Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler
- Innere Unruhen, Plünderung, Streik, Aussperrung
- Ertragsausfall durch versicherten Sachschaden
- Minderertrag um mehr als 10 % infolge äußerer Einflüsse
Voraussetzungen
- Sie sind Eigentümer der Immobilie
- Sie verfügen über eine ausreichend große und geeignete Dachfläche
- Ihre Dachfläche zeigt nach Süden, Osten oder Westen
- Ihr jährlicher Stromverbrauch beträgt mindestens 2.500 kWh/Jahr
- Ihr Zählerschrank entspricht dem aktuell technischen Stand
- Sie haben einen Internetzugang
FAQs zur EEG-Novelle 2023
Welches Ziel verfolgt das EEG 2023?
Das EEG 2023 verdichtet das Ziel der emissionsfreien Stromversorgung. So soll die inländische Stromversorgung bereits im Jahr 2035 treibhausgasneutral, also nahezu vollständig durch erneuerbare Energien, gestaltet werden. Bereits 2030 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bei mindestens 80% liegen. Mit der EEG Novelle 2023 wird der Fokus weiterhinauf den Ausbau von Photovoltaik und Windenergie gelegt. Der Ausbau der erneuerbaren Energien erfolgt insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes zur Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung.
Ziel | EEG 2021 | EEG 2023 |
Klimaneutrale Stromversorgung |
Bis 2030 | Bis 2030 |
Ausbauziel: Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien | 65 % | 80 % |
Welche allgemeinen Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023?
Mit der EEG Novelle 2023 wird erstmalig gesetzlich festgeschrieben, dass die Errichtung und der Betrieb von Erneuerbaren-Energien-Anlagen und den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegt und der „öffentlichen Sicherheit dient“. Damit wird die Wichtigkeit des Ausbaus der Erneuerbaren direkt vom Gesetzgeber im Gesetz verankert, sodass sich beispielsweise im Rahmen von Gerichtsverfahren oder Streitfällen darauf bezogen werden kann. Die Definition wird deshalb voraussichtlich in Zukunft bei der Abwägung und Priorisierung von konkurrierenden Projekten oder auch bei Einsprüchen zum Beispiel gegen EE-Projekte herangezogen und stärkt die Position der erneuerbaren Energien besonders im juristischen und politischen Sinne.Zudem wird das Hauptziel, die Erreichung von Klimaneutralität, zeitlich angepasst: Bis zum Jahr 2035 soll die inländische Stromversorgung treibhausgasneutral erfolgen. Um diese Ziele zu erreichen, wird insbesondere dem Ausbau von Wind- und Solarenergie eine große Bedeutung beigemessen.
EEG 2023: Ausbauziele nach Technologie bis 2023Unter anderem sollen laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) im Allgemeinen folgende Punkte zur Erreichung dieser Ziele beitragen:
- Eine der wohl bedeutendsten Änderungen des EEG wurde schon vorgezogen und zum 01.07.2022 umgesetzt: Die Abschaffung der EEG-Umlage. Das gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Die EEG-Umlage wird jedoch nicht rückwirkend erstattet. Alle Kosten, die bisher durch die EEG-Umlage finanziert wurden (das sind vor allem die Einspeisevergütungen für EE-Anlagen), werden zukünftig aus dem Bundeshaushalt – also Steuern – finanziert.
- Um die neuen Ausbauziele für Wind- und Solarenergie bis 2030 zu erreichen, werden die Ausschreibungsmengen für die Zeit bis zum Jahr 2028/29 erhöht. Auch die Planungs- und Genehmigungsverfahren sollen im Zuge dessen beschleunigt werden.
- Die Degression der Vergütungssätze für die Einspeisevergütung wird vorerst bis Anfang 2024 ausgesetzt. Anschließend ist eine halbjährliche Degression von 1 % geplant.
- Künftig können auch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus grünem Wasserstoff an Ausschreibungen beteiligt werden. Hierfür ist für das Jahr 2023 ein Ausschreibungsvolumen von 800 MW vorgesehen
Was wurde aus dem EEG 2023 Referentenentwurf nicht übernommen?
Neben einer Vielzahl von kleineren Änderungen möchten wir vor allem zwei nicht übernommene Themen aufführen:
- Die viel diskutierte Verordnungsermächtigung für „Contracts for Difference“ (CfD) wurde für den Gesetzesentwurf gestrichen. Der sogenannte CfD bezeichnet eine Art Fördermodell, bei dem sowohl die positiven als auch negativen Abweichungen von einem festgelegten Referenzpreis an den Vertragspartner ausgezahlt werden. So erhalten Betreibende von EE-Anlagen eine feste Einspeisevergütung für ihren eingespeisten Strom, so wie in der heutigen EEG-Vergütung auch. Liegt der Preis, den der EE-Betreibende mit seinem eingespeisten Strom an der Börse erzielt, unter dem Betrag, der in der Einspeisevergütung festgehalten wurde, bekommt der Betreibende bisher die Differenz zur fixierten Einspeisevergütung ausgezahlt. Diese Differenz wird heute als Marktprämie bezeichnet und genauso im Rahmen der Direktvermarktung gehandhabt. Der Unterschied eines CfD im Vergleich zur heutigen Regelung der Einspeisevergütung zeigt sich jedoch in dem Fall, wenn der erzielte Marktpreis über der fixierten Einspeisevergütung liegt. Mit einem CfD hätte der Betreibende Geld zurückzahlen müssen, läge der Preis, den er an der Börse erzielt hat, über der festgelegten Vergütung. Die Vergütung des eingespeisten Stroms würde demnach unabhängig von den Börsenpreisen und unabhängig vom Einspeiseverhalten der Anlage immer konstant bleiben. Einerseits ein fairer Ansatz, da nicht nur Verluste, sondern auch Zusatzgewinne ausgeglichen werden. Andererseits würden sämtliche Anreize für netz- oder marktdienliches Verhalten (bspw. durch Batteriespeicher oder intelligente Anlagensteuerungen) entfallen. Insgesamt ein komplexes Thema mit vielschichtigen Auswirkungen. Im EEG 2023 wurde es nicht verankert, jedoch ist zu erwarten, dass es in zukünftigen Regulierungsentwürfen rund um das Strommarktdesign wieder diskutiert werden wird.
- Und auch ein weiteres Vorhaben hat es – zur Freude vieler Wasserkraftanlagenbetreibenden – nicht in den Gesetzesentwurf geschafft. In der Branche gab es einen Aufschrei, als im Referentenentwurf festgehalten wurde, dass die Förderungen für neue Anlagen bis 500 kW entfallen sollte. Dieses Vorhaben wurde jedoch wieder verworfen, sodass auch weiterhin kleine Wasserkraftanlagen gefördert werden.
Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Photovoltaik?
Das EEG 2023 misst dem Ausbau von Photovoltaik einen sehr hohen Stellenwert zu. So wurde festgelegt, dass bis zum Jahr 2030 mindestens 80 % des im Inland erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien stammen muss. In diesem Zusammenhang werden die Zubauziele von Photovoltaik gesteigert. Bis 2030 sollen so insgesamt 215 GW Solar-Leistung in Deutschland installiert sein. Durch diese ambitionierten Ziele ergeben sich besonders im Bereich der Solarenergie im EEG 2023 etliche Änderungen. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
- Bei der Einspeisevergütung wird künftig zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung unterschieden. Anlagen auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden bekommen neue anzulegende Werte zur Berechnung der Vergütung (Vergütungssätze). Anlagen, die ganz oder teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, wird dabei eine geringere Förderung ausgezahlt.
- Künftig wird es außerdem möglich sein, auf eine Dachfläche zeitgleich eine Volleinspeiseranlage und eine Teileinspeiseranlage zu erbauen. Bisher galten zwei Jahre Wartezeit, bis unter dem EEG eine Anlage erweitert werden durfte. Durch die neue Regelung sollen zukünftig keine Dachflächen mehr ungenutzt bleiben.
- Die 70-%-Regel – also die pauschale Abregelung der Stromeinspeisung beim Erreichen einer Grenze von 70 % der Einspeiseleistung entfällt für Neuanlagen bis einschließlich 25 kWp. Ab dem 1. Januar 2023 entfällt die Begrenzung zudem auch für Bestandsanlagen bis zu einer Größe von einschließlich 7 kWp.
- Die monatliche Reduzierung der Vergütung je nach Leistungszubau, der sogenannte „atmende Deckel“, wird abgeschafft. Ein Absinken der Einspeisevergütung wird erst zum 1. Februar 2024 und danach alle sechs Monate um jeweils 1 % stattfinden.
- Bisher besteht für Solaranlagen, die auf, an und in Gebäuden und Lärmschutzwänden errichtet sind, ab 300 kW bis einschließlich 750 kW, nur für 80 % der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung (Marktprämie). Diese Regelung wird mit dem EEG 2023 zum 1. Januar 2023 auslaufen.
- Besondere Solaranlagen – wie „Agri-PV“, „Floating-PV“ und „Parkplatz-PV“ – werden künftig in die Freiflächenausschreibungen integriert, wodurch sie eine dauerhafte Perspektive erhalten. Aufgrund der deutlich höheren Kosten erhalten bestimmte „Agri-PV“-Anlagen einen zusätzlichen Bonus. Zusätzlich entsteht mit den sogenannten „Moor-PV“ – Photovoltaikanlagen auf wiedervernässten Mooren – ein neues Segment.
- Auch im Bereich der Netzbetreiber ändert sich etwas: Diese sind künftig verpflichtet, ein Portal zur Verfügung zu stellen das Interessenten eine unkomplizierte Möglichkeit bietet, eine Netzanfrage für eine geplante Photovoltaik-Anlage zu stellen. Diese Anfragen sollen digitalisiert und bundesweit vereinheitlicht werden. Zudem werden künftig Fristen vorgegeben, bis wann Anfragen vom Netzbetreiber bearbeitet werden müssen.
- Beim PV-Mieterstrom wurde die 100-kW-Grenze aufgehoben, so dass ab dem 01. Januar 2023 auch größere Anlagen vom Mieterstromzuschlag profitieren können.
Welche Änderungen ergeben sich durch das EEG 2023 für Windkraft?
Auch im Bereich der Windkraft gab es im EEG 2023 einige Änderungen. Wir haben eine Übersicht der wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:Neben ausgedehnten Ausbauzielen für die Solarenergie werden mit dem EEG 2023 auch die Ausbauziele und Ausschreibungsmengen für Windkraft angepasst. So sollen bis zum Jahr 2030 insgesamt rund 115 GW Windleistung in Deutschland installiert sein. Dabei sollen die Ausbauraten bei Windenergie an Land auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gesteigert werden.
Zusätzlich zu diesen Zielen wurde die sogenannte Südquote, also die Sonderbehandlung bei Ausschreibungen in der Südregion Deutschlands, gestrichen. Der notwendige Ausbau von Windkraft im Süden Deutschlands soll stattdessen durch eine Verbesserung der Korrekturfaktoren für schlechte Windstandorte erreicht werden. Es wird zudem davon ausgegangen, dass die Erhöhung des Ausschreibevolumens zu einem steigenden Ausbau von Windkraftanlagen in der Südregion Deutschlands führt.
Um die EEG-Ausbauziele zu erreichen, werden detaillierte Änderungen und Fortschritte im „Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG)“ festgehalten. Die wichtigsten Punkte sind unteranderem folgende:
- Der Ausbau der Windenergie auf See (Offshore) soll zukünftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt werden. Neben der Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen werden künftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben.
- Im Detail werden besonders die Ausbauziele für Offshore-Anlagen erhöht: Mindestens 30 GW bis zum Jahr 2030, mindestens 40 GW bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 GW bis zum Jahr 2045.
Die Novelle des „Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG)“ soll alle Verfahren beschleunigen: Die Netzanbindung wird früher vergeben, die Planungs- und Genehmigungsverfahren werden gestrafft und die Prüfungen gebündelt.
Detaillierte Ziele und Änderungen für Onshore Windkraft, werden im neu beschlossenen „Wind-an-Land-Gesetz“ festgehalten.
Was ändert sich durch das EEG 2023 bei der Einspeisevergütung?
Das EEG 2023 enthält zwei wichtige Änderungen hinsichtlich der Einspeisevergütung: Zum einen die kontinuierliche Absenkung (Degression oder auch der sogenannte „atmende Deckel“) des Einspeisevergütungssystems. Sie wird bis Anfang 2024 ausgesetzt. Anschließend wird die Vergütung alle sechs Monate um 1 % reduziert werden. Zum anderen ist künftig die Vergütung bei Volleinspeisungsanlagen, also Anlagen, die ihren gesamten erzeugten Strom ins Netz einspeisen, höher als bei Anlagen, die ihren Strom (nahezu) selbst nutzen und ausschließlich Überschüsse ins Netz einspeisen (Überschusseinspeisung).
Vergütungssätze ab 01.01.2023
„Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ (Bundesfinanzministerium)