Sie möchten Ihren Zählerstand melden?

Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist eine Meldung der Zählerstände nicht erforderlich, da sich der Stromverbrauch sehr gleichmäßig über das Jahr verteilt.

Sollten Sie mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, empfehlen wir hingegen eine Zwischenablesung zum 30. Juni 2022 vorzunehmen. Der Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein.

Ihren aktuellen Zählerstand können Sie ganz einfach online in unserem Kundenportal unter kundenportal.nvb.de eingeben oder per E-Mail an ablesung@nvb.de senden.

Was ist die EEG-Umlage?

Die EEG-Umlage ist ein Preisbestandteil Ihrer Stromrechnung, genauer gesagt des Arbeitspreises, und dient zur Finanzierung und Förderung von erneuerbaren Energiequellen. Sie wurde im Jahr 2000 eingeführt, auch bekannt als „Ökostromumlage“, und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelt. Durch diese Abgabe finanzieren Sie als Verbraucher die Energiewende bisher mit.

 

Wann und wieso fällt die EEG-Umlage weg?

Zur Entlastung der Verbraucher hat die Bundesregierung beschlossen, den Wegfall der EEG-Umlage vorzuziehen. Ab dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage und wird damit nicht mehr über den Strompreis durch Verbraucher finanziert, sondern aus einem Sondervermögen des Bundes – dem Energie- und Klimafonds.

 

Was bedeutet das für Ihre Stromrechnung?

Den Wegfall der EEG-Umlage geben wir vollumfänglich an Sie weiter. Sie werden nicht schriftlich von uns darüber informiert. Wir reduzieren Ihren Arbeitspreis ab dem 1. Juli um 3,72 ct/kWh (netto). Auf Ihrer Jahresrechnung werden dann zwei unterschiedliche Positionen aufgeführt. Einmal für die Zeit bis 30. Juni 2022 mit der EEG-Umlage von 3,72 ct/kWh und eine zweite ab dem 1. Juli 2022 ohne EEG-Umlage.

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