Bitte beachten Sie: Der Abschlag wird zum Ende eines Monats eingezogen. Das heißt, der November-Abschlag für Gas wurde Ende November noch wie gewohnt eingezogen. Der Einzug des Dezember-Abschlages für Gas Ende des Monats wird ausgesetzt. 

Soforthilfe Dezember

Die Bundesregierung hat zur Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher eine kurzfristige finanzielle Unterstützung geplant und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) erlassen. Die Soforthilfe erhalten bis auf wenige Ausnahmen alle Erdgaskunden der nvb. Anspruchsberechtigt sind außerdem Wärmekunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Im Folgenden erklären wir Ihnen, was die Dezember-Soforthilfe für Sie bedeutet, wie sie berechnet wird und wie die Entlastung bei Ihnen ankommt. Wir garantieren Ihnen, dass wir die Soforthilfe im Sinne des Gesetzes an Sie weitergeben.

So wird die Soforthilfe berechnet

Der Gesetzgeber hat im EWSG festgelegt, wie die Berechnung der Soforthilfe Dezember zu erfolgen hat. Die Höhe errechnet sich aus 1/12 des im September für Sie prognostizierten Jahresverbrauchs für Gas, dem Bruttoarbeitspreis im Dezember und 1/12 des Jahres-Bruttogrundpreises.

Wichtig zu wissen: Die Soforthilfe entspricht nicht automatisch Ihrem vollen Dezemberabschlag. 

Vereinfachtes Beispiel

1. Bei Ihnen wurde mit Stand September ein Jahresverbrauch von 24.000 kWh prognostiziert. 1/12 davon sind 2.000 kWh.

2. Der Arbeitspreis für Gas beträgt im Dezember beispielsweise 11 ct/kWh (brutto).

3. Der Grundpreis für ein Jahr beträgt 156 Euro. 1/12 für den Monat Dezember sind 13 Euro.

 

Die Höhe der Soforthilfe für Dezember berechnet sich wie folgt:


 

1/12 des Grundpreises für ein Jahr 13 Euro
+ 0,11 €/kWh * 2.000 kWh (1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs) 220 Euro
= Höhe der Soforthilfe für Dezember 233 Euro

Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine starke Vereinfachung dar. Die Soforthilfe Dezember basiert auf einem besonderen Berechnungsmodell, welches der Gesetzgeber vorgibt. Hierdurch kann es zu Abweichungen zwischen der Soforthilfe und Ihrer tatsächlichen Abschlagshöhe kommen. Die Soforthilfe Dezember wird in Ihrer Jahresrechnung Anfang 2023 von uns automatisch berücksichtigt, entsprechend verrechnet und eindeutig ausgewiesen.

 

Voraussichtliche Höhe der Dezember-Soforthilfe

Den Gasabschlag für Dezember werden wir nicht einziehen oder müssen Sie nicht überweisen. Stattdessen werden wir die Soforthilfe im Rahmen der anstehenden Jahresabrechnung im Januar 2023 mit Ihrem Rechnungsbetrag verrechnen. Bei der Höhe der Soforthilfe kann es zu Abweichungen zu Ihrer tatsächlichen Abschlagshöhe kommen.

Den Betrag Ihrer voraussichtlichen Dezember-Soforthilfe können sie hier abfragen.

Zum Abfrageformular

Wie Sie die Soforthilfe Dezember erhalten

Für den Dezember müssen Sie den Abschlag für Gas nicht zahlen. Dadurch wird eine sofortige Entlastung gewährleistet und sie müssen nicht erst bis zur Jahresabrechnung 2023 warten.

Die Abschlagszahlungen erfolgen als Lastschrifteinzug durch nvb, als Überweisung oder  Dauerauftrag durch Sie. Das müssen Sie je nach Zahlungsmethode beachten:

 

SEPA-Lastschriftmandat

Wir buchen normalerweise Ihren Abschlag monatlich von Ihrem Konto ab. Im Dezember 2022 werden wir den Abschlag für Gas nicht abbuchen. Bitte beachten Sie: Der Abschlag für Strom und Wasser wird im Dezember trotzdem abgebucht. Ab Januar 2023 buchen wir den monatlichen Abschlag wieder wie gewohnt ab. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern.

 

Überweisung

Für Dezember 2022 überweisen Sie den monatlichen Abschlag für Gas nicht. Falls Sie auch Strom und/oder Wasser von uns beziehen, denken Sie daran, diese Abschläge zu überweisen. Den Januarabschlag 2023 überweisen Sie wieder wie gewohnt.

 

Dauerauftrag

Sie haben einen Dauerauftrag eingerichtet und überweisen somit monatlich Ihren Abschlag automatisch? Dann haben Sie zwei Möglichkeiten:

1. Sie zahlen auch für Dezember normal weiter, dann wird dieser Betrag plus die Gutschrift aus der Soforthilfe mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

2. Sie setzen den Dauerauftrag aus bzw. reduzieren den Gesamtbetrag um den Gasabschlag. Denken Sie daran, den Dauerauftrag im Januar 2023 wieder anzupassen.

Soforthilfe für Fernwärme-Kunden

Für Fernwärme-Kunden entspricht der Entlastungsbetrag der Höhe des im September gezahlten Abschlags zuzüglich eines Aufschlages von 20%. Dieser Anpassungsfaktor dient der Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen. Die Soforthilfe Dezember wird in der Jahresrechnung 2023 von uns automatisch berücksichtigt, entsprechend verrechnet und eindeutig ausgewiesen.

Wie Sie als Mieter/in von der Soforthilfe Dezember profitieren

Bei Mietverhältnissen haben viele Mieter keinen eigenen Gaszähler in ihrer Mietwohnung. In diesem Fall gibt es kein direktes Vertragsverhältnis zwischen nvb und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen nvb und Vermieter und Sie erhalten eine Nebenkostenabrechnung. Um die Soforthilfe zu bekommen, wenden Sie sich daher bitte an die Hausverwaltung oder den Vermieter.

 

Ich habe meinen Versorger gewechselt. Von wem erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?

Die Soforthilfe erhalten Sie von dem Versorger, der Sie am Stichtag 01.12.2022 mit Gas versorgt.

Beispiel 1: Sie werden ab dem 02.12.2022 von nvb mit Gas versorgt -> Ihr Vorversorger ist für die Auszahlung der Dezember-Soforthilfe zuständig

Beispiel 2: Sie werden bis zum 05.12.2022 von nvb mit Gas versorgt -> nvb ist für die Auszahlung der Dezember-Soforthilfe zuständig

 

Sie sind RLM-Kunde und gehören zu den entlastungsberechtigten Gruppen?

Kunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) mit einem Verbrauch von mehr als 1.500.000 kWh müssen uns bis zum 31.12.2022 darlegen, dass sie einer entlastungsberechtigten Gruppe angehören. Andernfalls entfällt der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

 

Entlastungsberechtigte Gruppen sind:
– Vermieter von Wohnraum;
– Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
– Staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen aus den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Forschung;
– Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch Krankenhäuser).

 

Sie haben weitere Fragen zur Dezember-Soforthilfe?

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz.

Zu den Fragen und Antworten

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