Ersatzversorgung Strom

für Letztverbraucher

Ersatzversorgung Strom für Letztverbraucher in Niederspannung

Für den Fall, dass Ihr aktueller Versorger keinen Strom mehr liefert, springt die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH als ihr zuständiger Ersatzversorger automatisch und sofort für Sie ein. Sie können sicher sein, dass Ihr Unternehmen von uns zuverlässig mit Strom versorgt wird. Für die Ersatzversorgung gelten neben den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV), die Ergänzenden Bedingungen der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH zur StromGVV.

Die Ersatzversorgung endet, wenn die Energielieferung auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EnWG).

Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom für Letztverbraucher ohne Leistungsmessung in Niederspannung

Allgemeine Preise der Ersatzversorgung Strom für Letztverbraucher mit Leistungsmessung in Niederspannung

Energiepreis in ct/kWh²
Grundpreis in €/Monat²
Gültigkeitszeitraum
Netzgebiet nvb¹
Netzgebiet Westnetz¹
Netzgebiet nvb¹
Netzgebiet Westnetz¹
01.03.2023 –
14,21
14,21
125,00
125,00
01.01.2023 – 28.02.2023
22,13
22,13
125,00
125,00
01.12.2022 – 31.12.2022
33,68
33,68
125,00
125,00
01.11.2022 – 30.11.2022
28,52
28,52
125,00
125,00
01.10.2022 – 31.10.2022
36,45
36,45
125,00
125,00
01.09.2022 – 30.09.2022
61,04
61,04
125,00
125,00
15.08.2022 – 31.08.2022
44,32
44,32
125,00
125,00

1 Die betreffenden Städte/Gemeinden finden Sie in der Transparenten Tarifdarstellung der Grundversorgung
² Die Allgemeinen Preise der Ersatzversorgung Strom für Letztverbraucher mit Leistungsmessung in Niederspannung verstehen sich als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe (zurzeit 19%), staatlich gesetzter oder regulierter weiterer Preisbestandteile (Stromsteuer, Konzessions­abgabe, Umlagen und Aufschläge, Netzentgelte sowie Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung). Die Abrechnung erfolgt monatlich.

Übergansversorgung Strom für Letztverbraucher in Mittelspannung sowie Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung

Die Übergangsversorgung ist eine gesetzlich geregelte Versorgung mit Strom nach § 38a EnWG. Zu dieser Versorgung kommt es, sofern Letztverbraucher in Mittelspannung sowie Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung Strom beziehen, ohne dass der Strombezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Die Übergangsversorgung endet, sobald der Strombezug des Letztverbrauchers auf Grundlage eines Liefervertrages erfolgt, spätestens aber drei Monate nach Beginn der Übergangsversorgung (§ 38a Abs. 9 Satz 1 EnWG).

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Allgemeine Preise der Übergangsversorgung Strom

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Allgemeine Bedingungen Übergangsversorgung § 38a EnWG

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