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Verträge & Formulare

Verbindliche Regeln zur Verwendung der hier veröffentlichten Verträge

Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit

nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH
Gildkamp 10
48529 Nordhorn

verwendet werden. Jede andere Verwendung - auch in Auszügen oder Teilen - ist verboten.

Hinweise zum Vertragsabschluss

Etwaig erklärten Vertragsänderungen oder Ergänzungen im Rahmen des Vertragsabschlusses stimmen wir nicht zu.

Wir sind gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG zur Gewährleistung eines transparenten und diskriminierungsfreien Netzzugangs verpflichtet und haben jedermann zu einheitlichen Bedingungen Zugang zu unserem Stromnetz zu  gewähren.

Selbstverständlich steht es Ihnen frei, einzelne Klauseln nur unter dem Vorbehalt ihrer Rechtmäßigkeit zu akzeptieren und gegebenenfalls eine regulierungsbehördliche Entscheidung zu einzelnen Regelungen herbeizuführen (vgl. Mitteliung der Bundesnetzagentur vom 20.07.2007 "Veröffentlichung zu Fragen des Lieferantenrahmenvertrages und der sog. Nachberechnungs- bzw. Nachzahlungsklausel").

Vertragsinhalte deren Unwirksamkeit rechts- bzw. bestandskräftig festgestellt ist, werden wir nicht anwenden.

Hinweis zur Option nach Tenor 5 GPKE der Bundesnetzagentur

Die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH bietet allen Netznutzern für ihr Netzgebiet eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 - GPKE) - Abrechnungsmodell zur gemeinsamen Nutzung eines integrierten IT-Systems - an.
Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.

Vertragsanpassungsmöglichkeit § 29 NAV

Entsprechend der Übergangsregelung im § 29 Abs. 1 Satz 3 der NAV, informiert der Netzbetreiber, die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe GmbH, die Anschlussnehmer über die Möglichkeit, die bestehenden Netzanschluss- bzw. Netzzugangsverträge nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des EnWG anpassen zu lassen.

 

I. Lieferantenrahmenvertrag für die Netznutzung Strom

II. Anschlussnutzungsvertrag

Bundesmusterwortlaut

III. Messstellenrahmenvertrag / Messrahmenvertrag 
    

IV. Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

V. Zertifikate Marktpartnerkommunikation - Rolle Netzbetreiber